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§ 11[/FONT]
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Einreichung der Wahlvorschläge,Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder[/FONT]
[FONT=MetaNormalLF-Roman](1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.[/FONT]
[FONT=MetaNormalLF-Roman]Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.[/FONT]
[FONT=MetaNormalLF-Roman][FONT=MetaNormalLF-Roman](2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzulegen:[/FONT][/FONT]
[FONT=MetaNormalLF-Roman][FONT=MetaNormalLF-Roman]...[/FONT][/FONT][FONT=MetaNormalLF-Roman]
[FONT=MetaNormalLF-Roman][FONT=MetaNormalLF-Roman]3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,[/FONT][/FONT]
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[FONT=MetaNormalLF-Roman]4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, dass die Mitglieder des[/FONT][/FONT]
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[FONT=MetaNormalLF-Roman]Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.[/FONT]
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